Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, können Sie leider nicht einfach mit Ihren Mitarbeitern die Grenze überqueren. Sie müssen zunächst einige Dinge klären. Dabei sind allgemeine und bauspezifische Vorschriften zu beachten. Mehr dazu erfahren Sie in einer Blogreihe. Im vorherigen Blogbeitrag haben wir erklärt, warum Sie als niederländischer Bauunternehmer in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn zahlen müssen. In diesem Blogbeitrag geht es um den SOKA BAU-Urlaubsgeldfonds.
Wenn Ihr Unternehmen in den Niederlanden ansässig ist und Sie in Deutschland Bauarbeiten mit niederländischen Mitarbeitern durchführen, werden Sie in vielerlei Hinsicht wie deutsche Unternehmen behandelt. Das bedeutet unter anderem, dass Sie den gesetzlichen deutschen Mindestlohn zahlen müssen. Außerdem sind Sie verpflichtet, Beiträge zur deutschen Feiertagszuschlagskasse (ULAK) zu leisten, die von der Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA BAU) verwaltet wird.
In den Niederlanden ist es üblich, einmal jährlich (in der Regel im Mai) Urlaubsgeld auszuzahlen. Dieses Urlaubsgeld beträgt üblicherweise 8 % des Bruttogehalts. Während des Urlaubs zahlt der/die Mitarbeiter/in das Gehalt wie gewohnt weiter.
In Deutschland funktioniert das anders: Hier zahlen Sie monatlich einen Beitrag an die ULAK für den Urlaubsanspruch (30 Urlaubstage pro Jahr) und die Urlaubsvergütung. Im Jahr 2024 betrug dieser Beitrag 15,4 % des Bruttostundenlohns. Sobald der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, überweist die ULAK die entsprechenden Urlaubsansprüche an Sie, sodass Sie das Gehalt weiterzahlen können. Der Arbeitnehmer erhält dann zusätzlich 25 % der Vergütung für die genommenen Urlaubstage.
Ihr Bauunternehmen ist zur Teilnahme an der ULAK verpflichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
In diesem Fall müssen Sie Ihre Mitarbeiter selbst bei SOKA BAU anmelden. Sehen Sie sich dazu dieses Video an:
Sobald die Tätigkeit Ihres Unternehmens oder eines einzelnen Mitarbeiters in Deutschland eingestellt wird, müssen Sie den/die Mitarbeiter bei SOKA BAU abmelden.
Grundsätzlich müssen Sie Personal, dem Sie die Bauaufsicht übertragen haben (UTA-Personal), das keine praktischen Arbeiten bei SOKA BAU ausführt, nicht registrieren. Gleiches gilt für Personal, das Planungs-, Verwaltungs- und Büroarbeiten verrichtet.
Wird in Ihrem Unternehmen mehr als 50 % der Arbeitszeit körperlich gearbeitet? Dann unterliegt das gesamte Unternehmen der SOKA BAU-Regelung. Für Büroangestellte wird dann ein Festbetrag anstelle eines Prozentsatzes des Bruttostundenlohns gezahlt.
Wenn Sie in einer bestimmten Branche tätig sind, können Sie unter Umständen von der SOKA BAU-Abgabe befreit werden. Dies ist der Fall, wenn für Ihre Branche ein abweichender Tarifvertrag gilt, der keine Abgabe an die ULAK vorsieht, beispielsweise für Dachdecker, Gerüstbauer, bestimmte Malerbetriebe, Zimmereibetriebe und die Montagebranche. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich fragen, ob Sie ebenfalls von der Abgabe befreit werden können.
Möchten Sie mit Ihren niederländischen Mitarbeitern in der deutschen Baubranche tätig werden? Und haben Sie Fragen zu Ihrer SOKA BAU (Registrierung)? Dann wenden Sie sich selbstverständlich an Heisterborg International. Unser Team aus Arbeitsrecht- und HR-Spezialisten ist zweisprachig und mit dem deutschen Arbeitsrecht bestens vertraut.
Sie können Heisterborg International auch als Ihre externe Personalabteilung für Ihre deutschen Niederlassungen beauftragen. In diesem Fall übernehmen wir alle Aufgaben für Sie, sodass Sie sich weiterhin auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Fragen Sie uns gerne, was wir für Sie tun können.