Sie exportieren nach Deutschland? Wählen Sie den deutschen Eigentumsvorbehalt!

Was passiert, wenn Ihr deutscher Kunde insolvent wird, während Ihre Lieferungen noch nicht bezahlt sind? Beim Export nach Deutschland macht es einen erheblichen Unterschied, ob Sie eine niederländische oder eine deutsche Eigentumsvorbehaltsklausel verwenden. Die niederländische Variante kann teuer werden. Mit einer erweiterten oder umfassenden deutschen Eigentumsvorbehaltsklausel haben Sie mehr Möglichkeiten, Ihr Recht durchzusetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das funktioniert.
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Was passiert, wenn Ihr deutscher Kunde insolvent wird, während Ihre Lieferungen noch nicht bezahlt sind? Beim Export nach Deutschland macht es einen großen Unterschied, ob Sie eine niederländische oder eine deutsche Eigentumsvorbehaltsklausel verwenden. Die niederländische Variante kann Sie teuer zu stehen kommen. Mit einer erweiterten oder umfassenden deutschen Eigentumsvorbehaltsklausel haben Sie mehr Möglichkeiten, Ihr Recht durchzusetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie das funktioniert.

Was genau beinhaltet ein Eigentumsvorbehalt?

Ein Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass Sie als Verkäufer Eigentümer der Ware bleiben, bis der Käufer Ihre Rechnung vollständig bezahlt hat. Dies ermöglicht Ihnen, die Ware zurückzufordern, falls die Zahlung ausbleibt oder Ihr Kunde zahlungsunfähig wird. Sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland ist es üblich, einen solchen Vorbehalt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vertrag aufzunehmen. Wie bereits erwähnt, bieten die deutschen Varianten mehr Optionen und einen besseren Schutz.

Warum bietet ein deutscher Eigentumsvorbehalt mehr Schutz?

Das niederländische Recht kennt nur den sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt . Das bedeutet, dass Sie sich nicht mehr darauf berufen können, sobald die Ware zu einem neuen Produkt verarbeitet wurde. Angenommen, Ihr deutscher Kunde verarbeitet die von Ihnen gelieferten Teile zu Maschinen. Sobald dies geschehen ist, können Sie sich nicht mehr auf den Eigentumsvorbehalt berufen, selbst wenn die Zahlung noch nicht erfolgt ist.

In Deutschland hingegen gibt es den sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt . Dieser besagt, dass Sie als Lieferant das Eigentum an Ihren Produkten behalten, selbst wenn diese zu einer neuen Sache verarbeitet oder an Dritte weiterverkauft wurden. Geht Ihr Kunde in Konkurs, können Sie Ihre Forderung aus der neuen Sache geltend machen, selbstverständlich anteilig zum Wert der von Ihnen gelieferten Produkte. Darüber hinaus muss bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt der Abnehmer des Käufers Sie auf Verlangen anstelle des Käufers bezahlen.

Darüber hinaus sieht das deutsche Recht einen erweiterten Eigentumsvorbehalt ( Kontokorrentvorbehalt ) vor. Das bedeutet, dass Sie als Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, einschließlich Zinsen und Kosten, behalten. Der Eigentumsvorbehalt gilt somit nicht pro Lieferung, sondern für die gesamte Geschäftsbeziehung. Dies stärkt Ihre Position im Falle von Zahlungsschwierigkeiten.

Wie geht man mit einer deutschen Eigentumsvorbehaltsklausel um?

Eine deutsche Eigentumsvorbehaltsklausel gilt nicht automatisch bei der Ausfuhr von Waren nach Deutschland. Sie müssen dies ausdrücklich vereinbaren und ordnungsgemäß dokumentieren. Wie geht das?

  • Legen Sie fest, dass deutsches Recht für den Eigentumsvorbehalt gilt. Fügen Sie beispielsweise folgende Bestimmung in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein: „Für Exportlieferungen nach Deutschland gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht.“ oder „Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Zinsen und Kosten, gemäß dem deutschen Kontokorrentvorbehalt vor.“ Fügen Sie anschließend die entsprechende Klausel zum Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht ein . Für die übrigen Bestimmungen kann allgemeines niederländisches Recht gelten.
  • Ist diese Bestimmung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten? Falls ja, stellen Sie sicher, dass Sie sie in einer für den Käufer verständlichen Sprache verfassen, sie dem Käufer im Voraus zur Verfügung stellen und ihre Geltung erklären.

Es ist außerdem wichtig, dass Sie die Ware nach Deutschland liefern. Nur dann findet deutsches Recht Anwendung. Holt der deutsche Käufer die Ware in den Niederlanden ab, kann kein deutscher Eigentumsvorbehalt vereinbart werden.

Praktische Checkliste für Exporteure

  1. Ermitteln Sie Ihr Risiko: Liefern Sie Waren, die weiterverarbeitet oder weiterverkauft werden können?
  2. Prüfen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Enthalten sie eine Eigentumsvorbehaltsklausel nach niederländischem oder deutschem Recht?
  3. Passen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an: Wählen Sie eine Klausel nach deutschem Recht und geben Sie dies ausdrücklich an.
  4. Informieren Sie Ihren Kunden: Stellen Sie im Vorfeld eine klare Kommunikation sicher, vorzugsweise schriftlich.
  5. Lieferung innerhalb Deutschlands.

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