Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Deutschland? Dann werden Sie früher oder später in die Situation kommen, sich vorzeitig von jemandem trennen zu wollen. Anders gesagt: Sie möchten jemanden kündigen. In diesem Fall ist es gut zu wissen, dass das Kündigungsrecht in Deutschland anders geregelt ist als in den Niederlanden. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.
Wenn Sie einen Mitarbeiter in Deutschland kündigen möchten, ist es wichtig, zunächst das anwendbare Recht zu klären. Üblicherweise enthält der Arbeitsvertrag eine sogenannte Rechtswahlklausel. Diese legt fest, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Wurde keine Rechtswahl vereinbart? Dann gilt das Arbeitsrecht des Landes, in dem die Arbeit üblicherweise verrichtet wird. Ist dies Deutschland? Dann gilt deutsches Recht.
Bitte beachten Sie: Wurde in der Rechtswahlklausel niederländisches Recht gewählt, können dennoch einige zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts auf die Kündigung Anwendung finden. Lassen Sie sich daher auch in einem solchen Fall unbedingt beraten.
Lesen Sie auch: Arbeitsrecht in Deutschland: 6 Unterschiede zu den NiederlandenSofern deutsches Recht Anwendung findet, ist es wichtig zu wissen, dass das deutsche Kündigungsrecht zwischen Unternehmen mit 1 bis 10 Beschäftigten und Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten unterscheidet.
Bitte beachten Sie: Hat Ihr Unternehmen Niederlassungen in den Niederlanden und in Deutschland? Falls ja, werden Arbeitnehmer, die dem niederländischen Recht unterliegen, grundsätzlich nicht in die Zählung einbezogen.
Beschäftigen Sie in Deutschland nicht mehr als 10 Mitarbeiter? Dann können Sie den Arbeitsvertrag in vielen Fällen recht einfach beenden. Sie benötigen keine Genehmigung von einer Behörde und müssen daher lediglich die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten. Auch die Zahlung einer Abfindung entfällt.
Bitte beachten Sie: Die Kündigung darf selbstverständlich nicht willkürlich erfolgen. Die Nichtbeachtung bestimmter Grundprinzipien (wie beispielsweise des Antidiskriminierungsabkommens) kann eine rechtswidrige Kündigung zur Folge haben.
Beschäftigen Sie mehr als zehn Mitarbeiter? Und ist der Mitarbeiter länger als sechs Monate im Unternehmen? Dann greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG stellt zusätzliche Anforderungen an Kündigungen. In diesem Fall ist eine Kündigung nur zulässig, wenn Ihnen keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung stehen. Beispiele hierfür sind eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine Umschulung.
Darüber hinaus müssen Sie im Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund angeben. Dieser kann personenbezogen sein (z. B. mangelnde Leistung oder – anders als in den Niederlanden – häufige oder längere Abwesenheit) oder verhaltensbezogen, aber auch betrieblich bedingte Gründe sind möglich. Sie müssen außerdem darlegen (und somit belegen), warum dieser Grund zutrifft.
Bitte beachten Sie: Das KSchG gilt nicht für Geschäftsführer.
Fällt der/die Arbeitnehmer/in unter den Kündigungsschutz des KSchG? Falls ja, ist zu berücksichtigen, dass er/sie nach der Kündigung einen Anwalt konsultieren und rechtliche Schritte einleiten wird. Im Rahmen dieses Verfahrens kann er/sie sich gegen die Kündigung verteidigen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens beim zuständigen deutschen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Obwohl dieses Verfahren dem Gericht die Möglichkeit geben soll, über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu entscheiden, dient es in der Praxis primär der außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber. Und das mit Erfolg, denn 95 % dieser Verfahren werden tatsächlich beigelegt, bevor ein Gerichtsurteil ergeht. Die Einigung regelt dann verschiedene Punkte, wie die Höhe der Abfindung, das Beendigungsdatum, die Befreiung von Pflichten und die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage.
Bitte beachten Sie: Das KSchG sieht vor, dass Sie dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten können, wenn dieser auf ein Gerichtsverfahren verzichtet. Die Abfindung beträgt in diesem Fall ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Beschäftigen Sie deutsche Mitarbeiter und haben Fragen zur Kündigung eines Mitarbeiters? Dann hilft Ihnen Heisterborg International gerne weiter. Unser Team aus Arbeitsrecht- und HR-Spezialisten ist mit dem deutschen Arbeitsrecht bestens vertraut und spricht fließend Deutsch und Englisch. Diese einzigartige Kombination ermöglicht es uns, Sie kompetent zu beraten.
Fragen Sie uns gerne, was wir für Sie tun können.