Wenn Sie in Deutschland geschäftlich tätig werden möchten, möchten Sie möglicherweise Ihre eigenen niederländischen Mitarbeiter einsetzen. Anders als viele denken, können diese nicht einfach die Grenze überqueren und sofort mit der Arbeit beginnen. Wenn Ihre niederländischen Mitarbeiter in Deutschland arbeiten, spricht man von „grenzüberschreitender Beschäftigung“. Hierfür müssen Sie im Vorfeld einige Dinge regeln und verschiedene Faktoren berücksichtigen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.
In Deutschland ist eine vergleichsweise große Anzahl von Berufen und Tätigkeiten reglementiert. Das bedeutet, dass sie nicht ohne Ausbildung oder Erfahrung ausgeübt werden dürfen. In den Niederlanden gilt dies beispielsweise für Ärzte und Anwälte, in Deutschland aber auch für bestimmte Handwerksberufe, etwa im Baugewerbe. Eine Liste dieser reglementierten Berufe in Deutschland finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission .
Auch wenn Sie in den Niederlanden ansässig sind und diese Tätigkeiten nur vorübergehend in Deutschland ausüben möchten, müssen Sie dies berücksichtigen. In vielen Fällen müssen Sie Ihre Mitarbeiter vorab bei einer sogenannten Handwerkskammer anmelden.
Je nach Branche müssen Sie Ihre Mitarbeiter beim deutschen Zoll anmelden. Bei dieser Anmeldung müssen Sie angeben, wer in Deutschland arbeitet, wo und wann. Sie müssen außerdem benennen, wer im Falle einer Betriebskontrolle in Ihrem Namen mit dem deutschen Zoll sprechen darf. Darüber hinaus müssen Sie die deutsche Adresse angeben, an der sich die Dokumente befinden, die die Einhaltung der deutschen Gesetzgebung und der geltenden Tarifverträge belegen (siehe Punkt 3 unten).
Es ist wichtig zu wissen, dass der deutsche Zoll diese Meldepflicht strikt durchsetzt. Verstöße können hohe Geldstrafen zwischen 1.500 € und 30.000 € nach sich ziehen, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 500.000 €. Auch eine Freiheitsstrafe ist möglich. Die Meldepflicht gilt übrigens nicht für Selbstständige.
Auch wenn Sie niederländische Arbeitnehmer mit einem niederländischen Arbeitsvertrag beschäftigen, müssen Sie bei grenzüberschreitender Arbeit in Deutschland zahlreiche deutsche arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten. Beispielsweise müssen Sie den gesetzlichen deutschen Mindestlohn zahlen. Fallen Ihre Mitarbeiter unter einen deutschen Tarifvertrag? Dann müssen Sie den darin festgelegten (höheren) Mindestlohn zahlen. Darüber hinaus erwerben Ihre Mitarbeiter weitere Rechte nach deutschem Recht, wie beispielsweise den Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Ferien. Sie müssen außerdem die deutschen Arbeits- und Ruhezeiten, die Arbeitsschutzgesetze und die Grundsätze der Gleichbehandlung berücksichtigen.
Um nachzuweisen, dass Sie diese Anforderungen erfüllen, müssen Sie verschiedene Unterlagen (auf Deutsch!) einreichen und diese an einer deutschen Adresse aufbewahren. Dazu gehören unter anderem der Arbeitsvertrag, eine aktuelle Gehaltsabrechnung, ein Zahlungsnachweis und ein Stundenzettel.
Wenn Ihre Mitarbeiter vorübergehend als Grenzgänger in Deutschland arbeiten, unterliegen sie für diesen Zeitraum möglicherweise dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme gemacht werden, sodass sie weiterhin in den Niederlanden sozialversichert bleiben. Hierfür müssen Sie bei der Sozialversicherungsbank (SVB) eine sogenannte A1-Bescheinigung beantragen. Ohne diese Bescheinigung riskieren Sie ein Bußgeld des Arbeitsinspektors.
Bei grenzüberschreitender Beschäftigung unterliegen Sie auch dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland. Grundsätzlich gilt, dass das Land, in dem ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet, das Recht hat, Lohnsteuer zu erheben. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: die 183-Tage-Regel. Trifft die 183-Tage-Regel zu, ist das Land, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, berechtigt, Lohnsteuer zu erheben. Sie müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllen:
Möchten Sie Ihre niederländischen Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen? Dies stellt eine grenzüberschreitende Beschäftigung dar, und es ist wichtig, dass Sie sich im Vorfeld über Ihre Pflichten beraten lassen. Selbstverständlich können Sie sich hierfür an Heisterborg International wenden. Unser Team aus Arbeitsrecht- und HR-Spezialisten ist zweisprachig und mit internationalen Verträgen sowie dem deutschen Arbeitsrecht bestens vertraut.
Sie können Heisterborg International auch als Ihre externe Personalabteilung für Ihre deutschen Niederlassungen beauftragen. In diesem Fall übernehmen wir alle Aufgaben für Sie, sodass Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Fragen Sie uns gerne, was wir für Sie tun können.