Ein niederländischer Bauunternehmer verkaufte vorgefertigte Elemente an einen deutschen Bauunternehmer. Alles schien in Ordnung zu sein. Doch einige Monate später rügte der deutsche Bauunternehmer Mängel und wollte den Vertrag kündigen. Der niederländische Bauunternehmer berief sich auf seine niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es stellte sich jedoch heraus, dass das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung fand. Dies war ihm nicht bekannt, und er kannte die entsprechenden Bestimmungen nicht.
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist der UN-Vertrag über internationale Kaufverträge für bewegliche Güter, auch bekannt als Wiener Kaufrechtsübereinkommen. Dieser 1980 in Kraft getretene Vertrag hat zum Ziel, den internationalen Handel zu vereinfachen und rechtlich besser vorhersehbar zu machen.
Das Abkommen gilt für Kaufverträge zwischen gewerblichen und geschäftlichen Partnern (B2B), die in Staaten ansässig sind, welche das Abkommen ratifiziert haben. Es findet außerdem Anwendung, wenn eine der Parteien nicht aus einem Vertragsstaat stammt, die Regeln des internationalen Privatrechts jedoch die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats vorsehen.
Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt unter anderem den Vertragsschluss, die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, die Beurteilung von Vertragswidrigkeiten, die Kündigung und den Schadensersatz. Verbraucherkäufe und -dienstleistungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Das UN-Kaufrecht (CISG) wurde von fast 100 Ländern ratifiziert, darunter nahezu alle wichtigen Handelsnationen. Auch die Niederlande und Deutschland sind Vertragsstaaten. Daher findet das CISG auf viele grenzüberschreitende Kaufverträge automatisch Anwendung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Das UN-Kaufrecht (CISG) findet auf B2B-Verkäufe beweglicher Sachen zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten automatisch Anwendung, sofern seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag in niederländischer oder deutscher Sprache verfasst ist oder ob die Parteien mit dem Übereinkommen vertraut sind.
Halten:
Unter „beweglichen Sachen“ versteht das CISG physische, bewegliche Güter wie Maschinen, Teile oder Materialien. Dienstleistungen fallen im Allgemeinen nicht unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Bei gemischten Verträgen, beispielsweise solchen, die Lieferung und Montage umfassen, kann das CISG jedoch Anwendung finden.
Für in den Niederlanden ansässige Verkäufer bietet das CISG gegenüber dem nationalen niederländischen Recht mehrere klare Vorteile:
Für viele Lieferanten ist es daher nicht unbedingt wünschenswert, das CISG standardmäßig auszuschließen.
Der Vertrag enthält auch Schutzbestimmungen für die Käuferparteien:
Da das UN-Kaufrecht (CISG) weder Käufer noch Verkäufer bevorzugt, bildet es in der Praxis oft eine ausgewogene und praktikable Grundlage für internationale Transaktionen.
Dennoch gibt es Situationen, in denen der Ausschluss des CISG wünschenswert ist, nämlich wenn die Parteien:
Bitte beachten Sie: Ein Ausschluss durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ebenfalls möglich, jedoch gelten hierfür strenge Regeln.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Parteien das UN-Kaufrecht (CISG) ausschließen möchten, dies aber nicht korrekt tun. Eine Formulierung wie „Für diesen Vertrag gilt niederländisches Recht“ ist unzureichend. Das CISG ist nämlich Bestandteil des niederländischen Rechts und bleibt daher anwendbar. Um das Übereinkommen wirksam auszuschließen, ist eine ausdrückliche und unmissverständliche Klausel erforderlich, die besagt, dass das CISG keine Anwendung findet.
Korrekte Formulierungen sind beispielsweise:
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich niederländischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Oder auf Englisch:
„Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich niederländischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“
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