CISG: Chancen und Fallstricke für niederländische Exporteure

Ein niederländischer Bauunternehmer verkaufte vorgefertigte Elemente an einen deutschen Bauunternehmer. Alles schien in Ordnung zu sein. Doch einige Monate später rügte der deutsche Bauunternehmer Mängel und wollte den Vertrag kündigen. Der niederländische Bauunternehmer berief sich auf seine niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es stellte sich jedoch heraus, dass das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung fand. Dies war ihm nicht bekannt, und er kannte die entsprechenden Bestimmungen nicht.

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Was ist das CISG?

Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) ist der UN-Vertrag über internationale Kaufverträge für bewegliche Güter, auch bekannt als Wiener Kaufrechtsübereinkommen. Dieser 1980 in Kraft getretene Vertrag hat zum Ziel, den internationalen Handel zu vereinfachen und rechtlich besser vorhersehbar zu machen.

Das Abkommen gilt für Kaufverträge zwischen gewerblichen und geschäftlichen Partnern (B2B), die in Staaten ansässig sind, welche das Abkommen ratifiziert haben. Es findet außerdem Anwendung, wenn eine der Parteien nicht aus einem Vertragsstaat stammt, die Regeln des internationalen Privatrechts jedoch die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats vorsehen.

Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt unter anderem den Vertragsschluss, die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer, die Beurteilung von Vertragswidrigkeiten, die Kündigung und den Schadensersatz. Verbraucherkäufe und -dienstleistungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens.

Das UN-Kaufrecht (CISG) wurde von fast 100 Ländern ratifiziert, darunter nahezu alle wichtigen Handelsnationen. Auch die Niederlande und Deutschland sind Vertragsstaaten. Daher findet das CISG auf viele grenzüberschreitende Kaufverträge automatisch Anwendung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

Wann findet das CISG Anwendung?

Das UN-Kaufrecht (CISG) findet auf B2B-Verkäufe beweglicher Sachen zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten automatisch Anwendung, sofern seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag in niederländischer oder deutscher Sprache verfasst ist oder ob die Parteien mit dem Übereinkommen vertraut sind.

Halten:

  • ein niederländischer Hersteller, der Maschinen an einen deutschen Vertriebshändler liefert;
  • Ein niederländischer Zulieferer, der vorgefertigte Elemente an ein deutsches Bauunternehmen liefert.

Unter „beweglichen Sachen“ versteht das CISG physische, bewegliche Güter wie Maschinen, Teile oder Materialien. Dienstleistungen fallen im Allgemeinen nicht unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Bei gemischten Verträgen, beispielsweise solchen, die Lieferung und Montage umfassen, kann das CISG jedoch Anwendung finden.

Vorteile für den Verkäufer

Für in den Niederlanden ansässige Verkäufer bietet das CISG gegenüber dem nationalen niederländischen Recht mehrere klare Vorteile:

  • Das Übereinkommen enthält strengere Bedingungen für die Auflösung des Vertrags durch den Käufer. Zudem gelten kürzere Fristen für die Meldung von Vertragswidrigkeiten. Dies erhöht die Rechtssicherheit und verringert das Risiko verspäteter oder unberechtigter Reklamationen.
  • Die Haftung des Verkäufers ist im Vergleich zum niederländischen Recht eingeschränkter. Dadurch ist der Verkäufer besser vor Schadensersatzansprüchen geschützt. Im Vergleich zum deutschen Recht ist die Haftung des Verkäufers jedoch tatsächlich umfassender, sodass der Ausschluss des CISG in diesem Zusammenhang von Vorteil sein kann.
  • Das CISG zielt primär auf die Entschädigung für Mängel ab, nicht auf die sofortige Aufhebung des Vertrags oder eine Preisminderung. In vielen Fällen kann der Käufer daher nicht die sofortige Aufhebung des Vertrags, sondern nur die Entschädigung geltend machen.
  • Darüber hinaus enthält das CISG klare Regeln für Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug, was zur Vorhersehbarkeit bei internationalen Transaktionen beiträgt.
  • Der Vertrag bietet zudem zahlreiche Möglichkeiten zur Entschädigung bei Zahlungsverzug des Käufers, ohne dass hierfür stets eine Mahnung erforderlich ist.

Für viele Lieferanten ist es daher nicht unbedingt wünschenswert, das CISG standardmäßig auszuschließen.

Vorteile für den Käufer

Der Vertrag enthält auch Schutzbestimmungen für die Käuferparteien:

  • Die Lieferung muss fristgerecht und vertragsgemäß erfolgen. Das UN-Kaufrecht (CISG) schreibt ausdrücklich vor, dass die gelieferte Ware dem Vertrag entsprechen muss. Dies schafft Rechtssicherheit für Käufer und stärkt ihre Position im Falle von Mängeln.
  • Bei Nichtkonformität hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, auf Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus bietet das CISG je nach Sachlage konkrete Alternativen wie Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Preisminderung.
  • Der Vertrag verpflichtet den Verkäufer zur Transparenz: Wichtige Informationen über das Produkt oder die Lieferung müssen proaktiv mitgeteilt werden. Dadurch werden spätere Überraschungen vermieden.
  • Der Käufer kann die Zahlung bis zur Lieferung oder Prüfung der Ware aussetzen. Dadurch wird das Zahlungsrisiko für mangelhafte oder nicht gelieferte Ware begrenzt.
  • Schließlich bietet das CISG dem Käufer das Recht auf Schadensersatz bei Vertragsbruch durch den Verkäufer, wobei klare Regeln zur Bestimmung des Schadensumfangs vorgesehen sind.

Da das UN-Kaufrecht (CISG) weder Käufer noch Verkäufer bevorzugt, bildet es in der Praxis oft eine ausgewogene und praktikable Grundlage für internationale Transaktionen.

Wann ist ein Ausschluss sinnvoll?

Dennoch gibt es Situationen, in denen der Ausschluss des CISG wünschenswert ist, nämlich wenn die Parteien:

  • vom CISG-System abweichen wollen;
  • möchte ausschließlich nach niederländischem oder deutschem Recht Verträge abschließen.

Bitte beachten Sie: Ein Ausschluss durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ebenfalls möglich, jedoch gelten hierfür strenge Regeln.

Wie schließt man das CISG korrekt aus?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Parteien das UN-Kaufrecht (CISG) ausschließen möchten, dies aber nicht korrekt tun. Eine Formulierung wie „Für diesen Vertrag gilt niederländisches Recht“ ist unzureichend. Das CISG ist nämlich Bestandteil des niederländischen Rechts und bleibt daher anwendbar. Um das Übereinkommen wirksam auszuschließen, ist eine ausdrückliche und unmissverständliche Klausel erforderlich, die besagt, dass das CISG keine Anwendung findet.

Korrekte Formulierungen sind beispielsweise:

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich niederländischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Oder auf Englisch:

„Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich niederländischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“

Fünf praktische Punkte, die Sie beachten sollten

  1. Prüfen Sie die Art des Vertrags. Handelt es sich um die Lieferung beweglicher Sachen? Dann findet das CISG wahrscheinlich Anwendung.
  2. Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen. Stimmen sie mit dem UN-Kaufrecht (CISG) überein? Falls nicht, welche Bestimmungen bevorzugen Sie?
  3. Treffen Sie eine ausdrückliche Rechtswahl. Geben Sie an, ob der Vertrag ausgeschlossen ist.
  4. Arbeiten Sie mit Standardklauseln. Zum Beispiel in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen.
  5. Lassen Sie Ihre Unterlagen prüfen. Schließlich kann ein einziger Satz darüber entscheiden, welches Rechtssystem Anwendung findet.

Lassen Sie Ihren Vertrag und Ihre Vertragsbedingungen prüfen.

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